Ratgeber · Musik & Lizenzen
AKM, GEMA, SUISA: Welche Lizenzregeln gelten für Warteschleifen-Musik?
Wann müssen Sie Ihre Wartemusik bei der AKM melden? Was passiert, wenn Sie es nicht tun? Und was bedeutet eigentlich „AKM-frei"? Übersicht für österreichische Betriebe – inklusive Vergleich mit GEMA (Deutschland) und SUISA (Schweiz).
Kurz vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, sondern fasst den Stand zusammen, der für die meisten KMU in Österreich relevant ist. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die AKM direkt oder an einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt.
Was ist die AKM und warum betrifft sie meine Wartemusik?
Die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger) ist die österreichische Verwertungsgesellschaft. Sie verwaltet die Tantiemen-Ansprüche von Komponisten, Textern und Musikverlagen. Wer urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich nutzt – und dazu zählt explizit auch die Warteschleife einer Telefonanlage – muss diese Nutzung melden und Tantiemen entrichten.
Konkret heißt das: Wenn Sie einen Song aus dem Radio oder von Spotify in Ihrer Warteschleife verwenden, müssen Sie das der AKM melden und eine jährliche Pauschale zahlen. Die Höhe richtet sich nach Anzahl Ihrer Telefonanschlüsse und Mitarbeiter – aktuelle Tarife finden Sie auf akm.at.
GEMA und SUISA – die Schwestern in Deutschland und Schweiz
Die drei wichtigsten Verwertungsgesellschaften im deutschsprachigen Raum funktionieren nach demselben Prinzip:
- AKM – Österreich. Ansprechpartner für österreichische Komponisten und Verlage.
- GEMA – Deutschland. Für deutsche Komponisten und Verlage.
- SUISA – Schweiz und Liechtenstein. Für Schweizer Komponisten und Verlage.
Die drei Gesellschaften haben Gegenseitigkeitsabkommen: Wer in Österreich eine AKM-Anmeldung hat, hat damit auch die GEMA und SUISA mitabgedeckt – allerdings nur für die jeweils gemeldete Nutzung im Inland. Internationale Konzerne mit Standorten in mehreren Ländern müssen pro Land melden.
Was ist „AKM-freie" oder „GEMA-freie" Musik?
AKM-freie Musik ist Musik, deren Komponist und Verlag keinen Wahrnehmungsvertrag mit der AKM (oder einer anderen Verwertungsgesellschaft) abgeschlossen haben. Solche Titel stammen meist aus speziellen Production-Music-Bibliotheken: professionell produzierte Tracks, die für genau diesen Einsatzzweck komponiert wurden – Warteschleife, Werbespot, Imagefilm, Hintergrundbeschallung.
Wer AKM-freie Musik verwendet, muss:
- einmalig die Nutzungslizenz von der Production-Music-Bibliothek (oder dem Anbieter, der diese vermarktet) erwerben,
- danach keine jährlichen Meldungen mehr machen,
- keine AKM-, GEMA- oder SUISA-Gebühren zahlen,
- auch keine Folgeforderungen befürchten.
Unsere eigene Musik-Bibliothek mit über 200 Titeln in elf Genres ist komplett AKM-, GEMA- und SUISA-frei. Sie erwerben einmalig die Nutzungsrechte für Ihre Warteschleife – und nutzen die Musik dann zeitlich unbegrenzt.
Was passiert, wenn ich die Wartemusik nicht melde?
Die AKM überwacht aktiv. In der Praxis schreibt sie Betriebe an, deren Telefonanlagen-Anbieter eine Nutzungsmöglichkeit für Wartemusik vorsehen – und fragt nach. Wer nicht reagiert oder eine bestehende Nutzung verschweigt, riskiert:
- eine Nachforderung der nicht gezahlten Pauschale für die zurückliegenden Jahre (meist drei Jahre),
- einen Säumniszuschlag,
- im Streitfall eine Klage und entsprechende Gerichtskosten.
Die jährliche Pauschale ist in der Regel deutlich günstiger als eine Nachforderung. Wer urheberrechtlich geschützte Musik nutzen will, meldet das also besser von Anfang an.
Vergleich: AKM-Gebühr vs. AKM-freie Musik
Konkretes Rechenbeispiel für ein typisches österreichisches KMU mit zehn Mitarbeitern und einer Warteschleife:
- Mit urheberrechtlich geschützter Musik (z. B. Radiotitel): ca. 100–250 € AKM-Pauschale pro Jahr, jährliche Meldung, Risiko Nachforderung.
- Mit AKM-freier Musik: Einmalig ab 99 € für die Telefonansage inklusive Musik. Keine jährliche Gebühr, keine Meldung, kein Risiko.
Nach drei Jahren rechnet sich die AKM-freie Variante praktisch immer – selbst bei kleinen Betrieben.
Sonderfall: Eigene Aufnahmen
Auch eigens komponierte oder eingespielte Musik kann theoretisch AKM-pflichtig sein – sofern der Komponist Mitglied der AKM ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich vom Anbieter der Musik schriftlich bestätigen, dass die Titel AKM-frei (und damit auch GEMA- und SUISA-frei) sind. Wir liefern diese Bestätigung mit jeder Bestellung mit.
Fazit: Wer den Aufwand vermeiden will, nutzt AKM-freie Musik
Für die meisten KMU lohnt sich die jährliche AKM-Meldung schlicht nicht – der bürokratische Aufwand und das Risiko von Nachforderungen sind höher als der Spareffekt durch beliebige Musik. Mit AKM-freier Wartemusik aus einer Production-Music-Bibliothek erledigen Sie das Thema einmal und endgültig.
Unsere AKM-freie Musik anhören Warteschleife anfragen
Häufige Fragen
Ja, sobald Sie urheberrechtlich geschützte Musik in der Warteschleife verwenden – also gängige Radiotitel oder Tracks aus Streamingdiensten. Die AKM verlangt eine jährliche Meldung und Pauschalgebühr. Ausnahme: Sie verwenden AKM-freie Musik aus einer Production-Music-Bibliothek wie unserer.
Im Prinzip ja. GEMA ist Deutschland, AKM ist Österreich, SUISA ist die Schweiz. Musik, die in keiner der drei Gesellschaften gemeldet ist, kann in allen drei Ländern lizenzfrei genutzt werden.
Die AKM überwacht das aktiv. Bei festgestellter Nutzung ohne Meldung droht eine Nachforderung plus Säumniszuschlag. Die jährliche Pauschale ist meist günstiger als die Nachforderung.
In Österreich richtet sich die Pauschalgebühr nach Anzahl der Telefonanschlüsse und Mitarbeiter. Aktuelle Tarife siehe akm.at. Mit unserer AKM-freien Musik entfällt diese Gebühr komplett.
Musik, deren Komponist und Verlag keinen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft haben. Meist Tracks aus speziellen Production-Music-Bibliotheken, die einmalig lizenziert und dann ohne weitere Meldung genutzt werden dürfen.